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Satzung

der Tennisabteilung des TSV „Vorwärts“ Schopfloch e. V.

§ 1 Name und Zweck

1) Die Abteilung trägt den Namen „Tennisabteilung des TSV „Vorwärts“ Schopfloch e. V.“

2) Die Abteilung ist kein selbständiger Verein. Für sie gelten die Bestimmungen
     und Beschlüsse des TSV „Vorwärts“ Schopfloch e. V., soweit sie nicht den Inte-
     ressen der Tennisabteilung entgegenstehen.

3) Die Abteilung hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen und unter den Mit-
     gliedern geselligen Umgang zu pflegen.

§ 2 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können sein:
     a) Kinder
     b) Jugendliche
     c) aktive Erwachsene
     d) Passive

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die am Spielbetrieb aktiv teilnehmen und zum
     01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäfts-
     Jahres das 14. Lebensjahr schon, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
     haben.

4) Kinder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 14.
     Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

5) Unabdingbare Voraussetzung für einen Beitritt ist die Mitgliedschaft im Hauptverein.

6) Die Mitgliedschaft erwirbt, wer eine schriftliche Beitrittserklärung bei der
     Abteilungsleitung angibt. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zu-
     stimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

7) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Abteilungsleitung. Für eine etwaige
     Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben werden. Einspruch gegen den
     Ablehnungsbescheid ist zulässig. Er ist innerhalb zwei Wochen nach Empfang
     Des Ablehnungsbescheides an die Abteilungsversammlung zu richten, die
     Dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

8) Die Mitgliedschaft endet:
     a) durch schriftlich erklärten Austritt
     b) durch Tod
     d) durch Ausschluss.
     Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber der Abteilungsleitung zum 31.Dezember
     eines jeden Jahres  unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden.

9) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Abteilungsleitung veranlassen
     a) wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung
         des Mitgliedsbeitrages am 31.03. im Rückstand ist.
     b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder Interessen der
         Abteilung
     c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
     d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.

10) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst
       die Vorstandschaft der Abteilung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss
       wird dem Betreffenden unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

11) Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung der Abteilung
       statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
       des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft der Abteilung schriftlich
       eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung der Abteilung ist dem Mitglied
       Gelegenheit zu persönlicher Rechtfertigung zu geben.

12) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-
       schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Abteilung auf rückständige
       Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
       ist ausgeschlossen.      

       Der Schlüssel ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Die Pfandge-
       bühr von € 5,-- wird erstattet. Bei Verlust des Schlüssels ist unverzüglich die Ab-
       teilungsleitung zu informieren

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten der Abteilung unter
     Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benützen.

2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederver-
     sammlung der Abteilung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Ver-
     anstaltungen der Abteilung teilzunehmen.

3) Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme
     in der Abteilungsversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den
     Ämtern der Abteilung. Zum 1. und 2. Abteilungsleiter kann jedoch nur gewählt
     werden, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche
     für tatsächliche Auslagen.

5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
     a) die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten,
     b) die Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern,
     c) das Eigentum der Abteilung schonend und fürsorglich zu behandeln,
     d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
     e) 5 Stunden Arbeitsleistung im Jahr zu erbringen (jedes Mitglied ab 14 Jahren),
     f) pro Stunde, für die keine Arbeitsleistung erbracht werden kann, einen Beitrag
       in Höhe von € 5,-- an die Vereinskasse zu zahlen.

6) Sollten sich Angaben über Adresse, Kontoverbindung usw. eines Mitgliedes änder,
   hat dieses die Abteilungsleitung und die Vorstandschaft des Hauptvereins unver-
   züglich darüber zu informieren.

7. Die Satzung und Geschäftsordnung der Tennisabteilung wird in der Tennishütte
   und auf der Home-Page der Tennisabt. ausgelegt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1) die Abteilung erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Vorstandschaft der
     Abteilung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung der Abteilung festgesetzt
     wird.

2) Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während
     des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Eintritt nach dem 01.07. ist nur
     noch die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.

3) Der Jahresbeitrag ist, sofern kein Bankeinzug vereinbart ist, binnen 4 Wochen nach
     Aufforderung zu entrichten.

4) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr
   vollständig entrichtet ist.

§ 5 Organe der Abteilung

Die Organe der Abteilung sind die Abteilungsversammlung die Abteilungsleitung

§ 6 Abteilungsversammlung

1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung.
     Die ordentliche Abteilungsversammlung ist jährlich abzuhalten und zwar möglichst
     bis zum 30. April.
     Außerordentliche Abteilungsversammlungen werden von der Abteilungsleitung bei
     Bedarf einberufen.

     Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Vierteil der stimmbe-
     rechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird.

   In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
   Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

2) Ort, Zeit ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher im Gemeindeblatt  und in
     Der Fränkischen Landeszeitung unter „wohin heute“ bekannt zu geben.
   Anträge sollen der Abteilungsleitung spätestens 5 Tage vor der Versammlung
   schriftlich zugehen. Sie können jedoch auch noch in der Versammlung gestellt
   werden. Die Abteilungsversammlung entscheidet darüber, ob die Anträge zur
   Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

3) Die Abteilungsversammlung wird vom 1. Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter
   geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
   beschlussfähig.  Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt
   ist, mit einfacher Mehrheit offen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstim-
   mung nicht. Das Stimmrecht eines Mitgliedes ist nicht übertragbar.

4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
   der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5) Für die Wahl der Abteilungsleitung sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit
   der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahl-
   gang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig ange-
   gebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
   Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
   Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Sind sich die Mitglieder jedoch ein-
   Stimmig einig, kann die Wahl per Akklamation erfolgen.

6) In der ordentlichen Abteilungsversammlung haben die Mitglieder der Abteilungs-
   leitung über die Tätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr Bericht zu erstatten.
   Der Kassier hat Rechnung über die Abteilungskasse abzugeben.
   Die Revision der Kasse muss vorher durch zwei in der vorjährigen ordentlichen
   Abteilungsversammlung gewählte Rechnungsprüfer vorgenommen werden.

7) Beschlüsse der Abteilungsversammlung sind insbesondere erforderlich in folgenden
   Angelegenheit:

Auflösung der Abteilung

Satzungsänderungen

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Entlastung der Abteilungsleitung

Neuwahl der Abteilungsleitung

Wahl der Rechnungsprüfer (dürfen nicht der Abteilungsleitung angehören)

Investitionen sofern die Kosten im Einzelfall € 7.500,-- übersteigen.

 

§ 7 Abteilungsleitung

1) Die Abteilungsleitung setzt sich zusammen aus
   a) dem 1. Abteilungsleiter
   b) dem 2. Abteilungsleiter
   c) dem Kassier
   d) dem Schriftführer
   e) dem Sportwart
   f) bis zu 9 Beisitzern

2) Die Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Sie ist ver-
   pflichtet, diese Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft durchzuführen.

3) Die Kassierer führen die Kasse des Vereins, überwachen die Einzahlung der
   Beträge, tätigen die laufenden Ausgaben und verwalten das Geldvermögen des
   Vereins.

4) Die Schriftführer führen die Protokolle und erledigen den Schriftverkehr ge-
   meinsam mit dem 1. Abteilungsleiter.

5) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

6) Beschlüsse der Abteilungsleitung können schriftlich oder mündlich gefasst werden.
   Beschlussfassung ist nur möglich bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern der
   Abteilungsleitung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1) Die Beschlüsse der Vorstandschaft der Abteilung und der Mitgliederversammlungen
     der Abteilung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und  
     dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2) Über jede Mitgliederversammlung der Abteilung wird eine Niederschrift aufge-
   nommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Amtszeit

1) Die Wahl der Abteilungsleitung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren.

2) Scheidet eine der in Abs. 1) genannten Personen während der Wahlperiode aus,
   kann die Abteilungsleitung bis zur nächsten Abteilungsversammlung einen
   kommissarischen Nachfolger bestimmen.

§ 10 Auflösung

1) Über die Auflösung der Abteilung entscheidet eine eigens hierzu einberufene
   Abteilungsversammlung.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei
   Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen
   Dürfen in die Mehrheitsberechnung nicht mit einbezogen werden.

3) Inventar und Vermögen verwaltet die Vorstandschaft des Hauptvereins weiter
   bis zum Wiederentstehen der Abteilung. Falls nach Ablauf eines Jahres vom
   Tage der Auflösung an die Abteilung nicht mehr eröffnet wird, geht das Inventar
   und Vermögen zur freien Verfügung an den Hauptverein über.

§ 11 Schlussbestimmung

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins TSV „Vorwärts“
Schopfloch e. V.

Schopfloch, den 11.12.2009

Oliver Schill, 1. Vorstand